Verordnung über das Naturschutzgebiet ,,Steinkaute bei Holzheim"
Vom 16. Juli 2015.
Aufgrund des $ 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom
29. Juli 2009 (BGBI. IS. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. August 2013 (BGB1. I S. 3154), in Verbindung mit § 12 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom
20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458), wird nach Beteiligung der anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und
74 Abs.3 des Bundesnaturschutzgesetzes verordnet:
§ 1
Die ,,Steinkaute bei Holzheim" südwestlich von Holzheim wird in den Grenzen, die sich aus der in Abs.
3 genannten Abgrenzungskarte ergeben, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet ,,Steinkaute bei Holzheim" besteht aus
Flächen der Flur 5 in der Gemarkung Holzheim der Stadt Pohlheim
im Landkreis Gießen. Es hat eine Größe von 15,86 ha. Die örtliche
Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 zu
dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab
1:25.000..
(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als
Anlage 2 zu dieser Veiordnung veröffentlichten Abgrenzungskarle
im Maßstab 1:5.000. Die Fläche des Naturschutzgebietes ist darin
orange hinterlegt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Das Natutschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche
Schilder gekennzeiehnet.
§ 2
Zweck der Unterschutzstellung ist es, das vielgestaltige Lebensraummosaik der Steinkaute aus Still-
und Kleingewässern, PionierwäIdern, Gehölzen, Basaltschutthalden, Therophytenfluren,
Fließgewässern, Röhrichten und Grünland frischer bis nasser
Standorte sowie die verschiedenen Brache- und Sukzessionstandorte
mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen der Pflege und
Biotopgestaltung zu entwickeln. Schutz- und Pflegeziele sind insbesondere die Förderung der Struktur-
und Habitatvielfalt des
ehemaligen Steinbruchgeländes einschließlich der dort vorkommenden Reptilien-, Amphibien-, Insekten-
und Vogelfauna.
§ 3
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung füLhren können ($ 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),
sind verboten. Insbesondere zählen dazu:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnnng
vom 15. Januar 2011 (GVBI. I S. 46), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 622), herzustellen, zu erweitern
oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung
nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine
Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird;
2. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu
gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst
die Bodengestalt zu verändern oder sonstige auf die Gewinnung von
Bodenschätzen gerichtete Tätigkeiten oder Handlungen durchzufüren.
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere
Wasserflächen, Tümpel oder Quellbereiche einschließIich deren Ufer
oder den Zu- oder Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand
über das natürliche Ganglinienprofil hinaus zu verändem oder
Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den
Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;
5. Pflanzen, Flechten oder Pilze, einschließIich ihrer Samen und
Früchte, zu beschädigen oder zu entfernen;
6. wildlebenden Tieren, einschließIich Fischen in Teichen oder sonstigen
Gewässern, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre
Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren,
zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzten oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.Pflanzen, Flechten oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen;
8. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort zu
reiten, Fahrrad zu fahren oder Geocaching zu betreiben;
9. im Naturschutzgebiet zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen
aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter, Luftmatratzen
oder Modellschiffe einzusetzen oder Drachen steigen oder Modellflugzeuge
oder Heißluftballons starten oder landen zu lassen;
10. Wildfütterungen, Kirrungen, Luderplätze oder Wildäcker anzulegen
oder zu unterhalten;
11. mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu
parken;
12. Hunde unangeleint laufen zu lassen;
13. Pflanzen- oder Holzschutzmittel anzuwenden oder auszubringen;
14. Wiesen, Weiden oder Brachflächen umzubrechen oder die Nutzung
von Wiesen zu ändern oder Drainmaßnahmen durchzuführen;
15. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
$ 4
Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes zur Erhaltung und
Entwicklung von struktur- und artenreichen Laub- und Mischwaldbeständen
durch einzelstammweise oder femelartige forstliche Bewirtschaftung
der Waldbestände außerhalb der Zeit vom 15. April
bis 30. August. Die Aufarbeitung von Kalamitätsholz ist ganzjährig
zulässig;
2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung gemäß der
guten fachlichen Praxis, jedoch unter den in § 3 Nr. 13 und 14 genannten
Einschränkungen;
3. die Ausübung der Jagd auf Haarwild mit den in § 3 Nr. 10 aufgeführten
Einschränkungen einschließlich des Einsatzes von Jagdhunden,
jedoch ohne Jagdhunde auszubilden oder zu prüfen; weiterhin
die Durchführung von maxirnal drei Bewegungsjagden im Jahr bei
denen auch Federwild gejagt werden darf;
4. die Unterhaltung und Instandsetzung von jagdlichen Einrichtungen
in der Zeit vom 1. September bis 31. Januar sowie notwendige Maßnahmen
im Rahmen der Gefahrenabwehr;
5. Maßnahmen und Handlungen der zuständigen Naturschutzbehörde
oder deren Beauftragten zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und
Gestaltung des Naturschutzgebletes;
6. Maßnahmen zm Zurückdrängen invasiver Arten;
7. die Überwachung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie
Unterhaltungsmaßnahmen im akuten Störfall;
8. Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten
im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsmaßnahmen
an Gewässern im akuten Störfall;
9. das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Rollstühlen und E-Bikes;
10. Maßnahmen zu Verkehrssicherung, soweit keine akute Gefahrenlage
gegeben ist, jedoch unter der Einschränkung einer vorherigen
Infomation der Oberen Naturschutzbehörde;
11. das Betreten der Grundstücke und das Befahren der Wege und
Grundstücke mit Kraftfahrzeugenm durch den Eigentümer oder andere
Berechtigte zur notwendigen Uberwachung und Ausübung der
nach dieser Verordnung zulässigen Nutzungen, Maßnahmen und
Handlungen sowie das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen für
Anlieger;
12. die Verbreiterung der A 45 in Fahrtrichtung Süden vorbehaltlich
der Zulassung im straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren.
§ 5
(1) Folgende Maßnahmen und Handlungen sind nur mit Genehmigung
der Oberen Naturschutzbehörde zulässig:
1. der Neubau jagdlicher Einrichtungen in der Zeit vom 1. September
bis 31. Januar;
2. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden
Wege in der Zeit vom 1. September bis 31. Januar;
3. die regelmäßige Unterhaltung und Instandsetzung von Versorgungs-,
Entsorgungsanlagen und Gewässern;
4. der Neubau von Witterungsunterständen für Weidetiere in der
Zeit vom 1. September bis 31. Januar;
5. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen,
wenn die wissenschaftliche Untersuchung der Forschung und
Lehre dient und die Maßnahme den Schutzzielen nicht zuwiderläuIt.
(2) Von den Verboten des § 3 Nr. 3 kann auf Antrag eine Genehmigung
erteilt werden, insofern es sich hierbei um Hinweisschilder
handelt, deren inhaltliche Gestaltung sich auf die Themenbereiche
Natur, Geschichte, Kultur sowie Geografie beschränkt. Über den
Antrag entscheidet die Obere Natwschutzbehörde. Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen v/erden,
§ 6
Von den Verboten des $ 3 kann unter den Voraussetzungen des $ 67
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag
Befreiung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere
Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4a.des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 3 Nr. 1 bis Nr. 15 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt,
sofern diese Handlung nicht in § 4 dieser Verordnung oder durch Befreiung nach
§ 6 dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 28 Abs. 3 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gießen, den 16.Juli 2015
Regierungspräsidium Gießen
gez. D r. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 33/2015 S. 845